Verkauf einer Behausung in der Viehklucht durch die Eheleute Niclass Husinck und Clara then Boxstardt an Gerharda Tenckinck zu Bulingh, Witwe des Jorgen van Hambroch, Zeit seines Lebens Amtmann zu Litborg am 19.09.1617; https://www.archive.nrw.de/archivsuche?link=VERZEICHUNGSEINHEIT-Vz_cccf085e-839e-4bd5-bc35-d852be6f9b11
Verzeichnungseinheit
Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland
AA 0627 / Reichskammergericht AA 0627, Nr. 6163 - W 1329/3630
(6163 - W 1329/3630) Streitgegenstand ist das Erbe des Darck Tilmans, Sohn und einziger Erbe der Eheleute Hermann Tilmans und Catharina zum Herrenhove. Die Appellanten erklären, nachdem aus der Ehe keine Kinder hervorgingen, habe Darck Tilmans seine Frau Elisabeth von Wylich zu seiner Erbin bestimmt, und diese wiederum nach dem Tode ihres Mannes Johanna und Christina Tybis und Adolf und Elisabeth von Wylich zu ihren Erben bestellt. Die Appellanten betonen die Rechtsgültigkeit der testamentarischen Verfügungen beider Eheleute, da keine Kinder oder sonstige so nahe Verwandte, daß sie berücksichtigt werden müßten, vorhanden gewesen seien, und bestreiten daher die Angemessenheit des vorinstanzlichen Urteils, das den Appellaten ¼ des Nachlasses zusprach. Sie wenden sich ferner gegen das Vorgehen der Appellaten, die sich zunächst - nach Ansicht der Appellanten richtigerweise - an das Xantener Gericht als das für den Wohnort der Eheleute zuständige Gericht gewandt, ihre Klage dann aber am Gericht zu Labbeckerbruch als einem Gericht, unter dessen Zuständigkeit ein Teil des Besitzes liege, betrieben hätten. Sie beantragen, die Appellaten in die angedrohte Strafe zu nehmen, da sie nach eingelegter RKG-Appellation beim Gericht im Sonsbecker Broich die Schätzung des in dessen Zuständigkeit liegenden Erbteils (benannt werden das Gut zum Gertze auf dem Buchel, das Gut auf dem Galberg und Müllertz Kotstelle) beantragt hatten. Die Appellaten verweisen dagegen darauf, der Antrag sei ergangen, ehe ihnen die RKG-Ladung zugestellt worden sei. Sie begründen ihren Anspruch mit einem Vertrag zwischen Hermann Tilmans und dessen Schwester Adelheid, dem zufolge beim erbenlosen Tod des Sohnes Dietrich (= Darck) der Besitz an Adelheid und deren Nachfahren fallen sollte. Sie verweisen zudem darauf, eine Weitergabe des Behandigunsbesitzes sei ohne Zustimmung des Herren nicht zulässig gewesen.
BESTELLSIGNATUR AA 0627 / Reichskammergericht AA 0627, Nr. 6163 - W 1329/3630
LAUFZEIT 1577 - 1606 (1501 - 1607)
INHALT Kläger: Adolf und Elisabeth von Wylich, Geschwister; Thomas Tybis für seine Töchter Johanna (1578 verheiratet mit Johann von Ringenberg) und Christina Tybis, Wesel; 1585 Dr. Bernhard von Reid und Johann von Ringenberg namens ihrer Frauen Christina und Johanna Tybis; Adolf und Elisabeth von Wylich, (Bekl.)
Beklagter: Anna von Millingen, Witwe des Joachim von Hövel, Kalkar, und Konsorten, nämlich die Eheleute Elisabeth von Millingen und Gerd Huising, Bürgermeister zu Kalkar, sowie deren Sohn Goddert Huising in der Stadt Bocholt; 1603 Nikolaus Huising; Sivert Nolde namens seiner Frau Johanna Huising; Anna Huising, alle als Erben des Goddert Huising und der Agnes von Raesfeld, (Kl.)
Prokuratoren (Kl.): Dr. Bernhard Kuehorn 1577 - Dr. Johann Brentzlein - Dr. Christoph Reffsteck - Lic. Philipp Seyblein - Lic. Jakob Streitt 1585 - Dr. Johann Melchior Weißenberg 1603 - Dr. Johann Melchior Reinhardt
Prokuratoren (Bekl.): Dr. Christoph Reiffsteck 1577 - Dr. Laurentius Vomelius - Dr. Johann Grönberger - Dr. Johann Stecklin - Dr. Laurentius Vomelius 1577 - Dr. Johann Ausburger - Dr. Johann Gronenberg - Dr. Johann Jakob Kolblin (1603)
Prozeßart: Appellationis
Instanzen: 1. Richter und Schöffen des fürstlichen Gerichtes am Labbeckerbruch (bei Sonsbeck), die sich für das Urteil an den Richter zu Kalkar gewandt hatten, der wiederum sich an die klev. Ratskammer gewandt hatte, 1575 - 1577 - 2. RKG 1577 - 1606 (1501 - 1607)
Beweismittel: Acta priora (Q 14). Urkunde der Schöffen des Gerichtes Kalkar mit inseriertem Vertrag von 1501, durch den Hermann Tilmans, Richter, festlegt, daß, sollte sein Sohn Darck erbenlos sterben, dessen Besitz an seine (= Hermanns) Schwester Adelheid von Millingen, Witwe des Claes von Millingen, und deren Erben fallen soll, und daß Darck ohne Zustimmung seiner Tante nichts von dem Besitz verkaufen dürfe, 1573 (Q 12). Extrakt aus Artikeln der Latenrechte von 1557 (Q 26). Urkunde von Hofrichter und Laten der fürstlichen Latenhöfe Persel, Kirsel und Steinbergen vor Uedem (Udem) mit einem Extrakt aus der Latenordnung der Laten zu Birten, Winnekendonk und In gen Baelberg von 1546, 1604, mit 2 anhängenden Siegeln in Blechkapsel (Bd. 1 Bl. 99).
Beschreibung: 2 Bde., 6 cm; Bd. 1: 129 Bl., lose; Q 1 - 13, 15 - 28*, es fehlt Q 21 (Vollmacht Kölblin), 7 Beilagen, davon 2 = Q 18*, 19*, 2 prod. 20. Juli 1606 und 18. März 1607; Bd. 2: 91 Bl., geb.; Q 14.
PROVENIENZ Diverse Registraturbildner
ALT-/VORSIGNATUR Aktenzeichen: W 1329/3630https://www.archive.nrw.de/archivsuche?link=VERZEICHUNGSEINHEIT-Vz_779c902d-9f3a-4ab5-96af-d7d131e8de8f